Süd-Nord-Kanal

Der Süd-Nord-Kanal ist ein Teilgewässer der Linksemsischen Kanäle. Er verläuft gemäß seinem Fließgefälle beginnend in Nordhorn (südlichster Punkt) und mündet in den Haren-Rütenbrock-Kanal in Haren. Unser Teilstück ist 11 km lang und hat eine 6,5 m Sohle und einen 16 m breiten Spiegel. Die Tiefe betrug mal 1,80 m, jedoch ist der Süd-Nord-Kanal teilweise leider von schleichender Verlandung betroffen. Wir haben einen hervorragenden Graskarpfen und Schleien Bestand.

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Erlaubte Geräte:

  • – 3 Angelruten (davon eine Raubfisch- oder Spinnrute)
  •  Eine Fliegenrute mit Köder über 2 cm gilt als Raubfischrute.
  • – eine Köderfischsenke bis 1 qm Größe
  • – bis zu 15 Aalhaken an den Leinen (nur für Mitglieder). Aalleinen dürfen nur nach Sonnenuntergang ausgelegt und müssen vor Sonnenaufgang entfernt werden.

Allgemeine Bestimmungen

  1. Neben dem Erlaubnisschein ist stets der Personalausweis oder der Fischereischein mitzuführen
  2. Die Fangliste ist jeweils sofort nach dem Angeln auszufüllen. Ohne Rückgabe der vollständig und unterschrieben Fangliste wird kein neuer Erlaubnischein ausgestellt.
  3. Die Fischereiaufseher sind in jeder Weise zu unterstützen, alle Mitglieder sind zur Kontrolle berechtigt
  4. Uferböschungen, Deiche und Gras sind zu schonen und sauber zu halten. Zelten ist nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers gestattet.
  5. Es darf nur an sauberen Plätzen geangelt werden. Eventuell vorgefundener Müll ist vor Angelbeginn einzusammeln, die Plätze müssen sauber hinterlassen werden.
  6. Ausgelegte Angeln müssen vom Erlaubnisscheininhaber persönlich beaufsichtigt werden (Tierschutzgesetz)
  7. Untermaßige Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Die untermaßigen Fische die nicht mehr lebensfähig sind, sind sofort unschädlich zu beseitigen, ihre Verwertung ist verboten (Tierschutzgesetz).
  8. Es dürfen grundsätzlich nur tote Köderfische verwendet werden. Ausnahmen ergeben sich aus dem “Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische” des Niedersächsischen Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 28.10.1987.

Es ist verboten…

  1. Stege o. ä. zu erbauen
  2. jeglicher Fischfang innerhalb sowie ober- und unterhalb von Fischpässen und Schleusenanlagen in einer Entfernung von 20 m. Außerdem ist  es verboten von Brücken o. ä. zu angeln.
  3. das Fischen und Füttern mit farbigen Maden und gefärbtem Futter
  4. Reusen zu benutzen
  5. Aalleinen mit lebenden Fischen oder mit Kartoffeln zu beködern
  6. mehr als 2 Karpfen pro Tag zu fangen
  7. mehr als 3 Karpfen pro Woche zu fangen
  8. Eisangeln
  9. Boote o. ä zu benutzen
  10. während der Hecht- und Zanderschonzeit Aalleinen, Köderfische, Fischfetzen sowie künstliche Köder zu verwenden
  11. Lachse und Nasen zu fangen

Schonzeiten

Forellen vom 15.10. bis 15.02., Hecht und Zander vom 01.12. bis 31.05.

Achtung: Es ist nur in geraden Jahren 2014, 2016 und 2018 gestattet auf Raubfisch zu angeln.

Aal 40 cm Hecht 55 cm Regenbogenforelle 30 cm
Bachforelle 32 cm Karpfen 40 cm Schleie 30 cm
Barbe 50 cm Meerforelle 40 cm Zander 50 cm
Flusskrebs 11 cm Quappe 40 cm
Graskarpfen 60 cm Rapfen 40 cm


Für den Wels gibt es bis auf weiteres kein Mindestmaß, jeder Wels ist zu melden!

Die Gewässergrenzen sind dem Erlaubnisschein oder der Gewässerkarte zu entnehmen.

Süd-Nord-Kanal Satellit auf einer größeren Karte anzeigen

Kontakt

Sportanglerverein Haren (Ems) e.V.
Postfach 1268
49724 Haren (Ems)

Tel.: 05932 / 50 42 53
Fax.: 05932 / 50 84 05 5
E-Mail: info@savharen.de

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