Süd-Nord-Kanal
Der Süd-Nord-Kanal ist ein Teilgewässer der Linksemsischen Kanäle. Er verläuft gemäß seinem Fließgefälle beginnend in Nordhorn (südlichster Punkt) und mündet in den Haren-Rütenbrock-Kanal in Haren. Unser Teilstück ist 11 km lang und hat eine 6,5 m Sohle und einen 16 m breiten Spiegel. Die Tiefe betrug mal 1,80 m, jedoch ist der Süd-Nord-Kanal teilweise leider von schleichender Verlandung betroffen. Wir haben einen hervorragenden Graskarpfen und Schleien Bestand.
Erlaubte Geräte:
- – 3 Angelruten (davon eine Raubfisch- oder Spinnrute)
- Eine Fliegenrute mit Köder über 2 cm gilt als Raubfischrute.
- – eine Köderfischsenke bis 1 qm Größe
- – bis zu 15 Aalhaken an den Leinen (nur für Mitglieder). Aalleinen dürfen nur nach Sonnenuntergang ausgelegt und müssen vor Sonnenaufgang entfernt werden.
Allgemeine Bestimmungen
- Neben dem Erlaubnisschein ist stets der Personalausweis oder der Fischereischein mitzuführen
- Die Fangliste ist jeweils sofort nach dem Angeln auszufüllen. Ohne Rückgabe der vollständig und unterschrieben Fangliste wird kein neuer Erlaubnischein ausgestellt.
- Die Fischereiaufseher sind in jeder Weise zu unterstützen, alle Mitglieder sind zur Kontrolle berechtigt
- Uferböschungen, Deiche und Gras sind zu schonen und sauber zu halten. Zelten ist nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers gestattet.
- Es darf nur an sauberen Plätzen geangelt werden. Eventuell vorgefundener Müll ist vor Angelbeginn einzusammeln, die Plätze müssen sauber hinterlassen werden.
- Ausgelegte Angeln müssen vom Erlaubnisscheininhaber persönlich beaufsichtigt werden (Tierschutzgesetz)
- Untermaßige Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Die untermaßigen Fische die nicht mehr lebensfähig sind, sind sofort unschädlich zu beseitigen, ihre Verwertung ist verboten (Tierschutzgesetz).
- Es dürfen grundsätzlich nur tote Köderfische verwendet werden. Ausnahmen ergeben sich aus dem “Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische” des Niedersächsischen Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 28.10.1987.
Es ist verboten…
- Stege o. ä. zu erbauen
- jeglicher Fischfang innerhalb sowie ober- und unterhalb von Fischpässen und Schleusenanlagen in einer Entfernung von 20 m. Außerdem ist es verboten von Brücken o. ä. zu angeln.
- das Fischen und Füttern mit farbigen Maden und gefärbtem Futter
- Reusen zu benutzen
- Aalleinen mit lebenden Fischen oder mit Kartoffeln zu beködern
- mehr als 2 Karpfen pro Tag zu fangen
- mehr als 3 Karpfen pro Woche zu fangen
- Eisangeln
- Boote o. ä zu benutzen
- während der Hecht- und Zanderschonzeit Aalleinen, Köderfische, Fischfetzen sowie künstliche Köder zu verwenden
- Lachse und Nasen zu fangen
Schonzeiten
Forellen vom 15.10. bis 15.02., Hecht und Zander vom 01.12. bis 31.05.
Achtung: Es ist nur in geraden Jahren 2014, 2016 und 2018 gestattet auf Raubfisch zu angeln.
Aal 40 cm | Hecht 55 cm | Regenbogenforelle 30 cm |
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Bachforelle 32 cm | Karpfen 40 cm | Schleie 30 cm |
Barbe 50 cm | Meerforelle 40 cm | Zander 50 cm |
Flusskrebs 11 cm | Quappe 40 cm | |
Graskarpfen 60 cm | Rapfen 40 cm |
Für den Wels gibt es bis auf weiteres kein Mindestmaß, jeder Wels ist zu melden!
Die Gewässergrenzen sind dem Erlaubnisschein oder der Gewässerkarte zu entnehmen.
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