Alle Gewässerbestimmungen
Autobahnteich
Erlaubte Geräte:
- – zwei Ruten auf Fried- oder Raubfisch
Saison:
ganzjährig Vom 15. September bis zum 31. Januar ist der Teich jeden Freitag gesperrt!
Allgemeine Bestimmungen
- Neben dem Erlaubnisschein ist stets der Personalausweis oder der Fischereischein mitzuführen
- Die Fangliste ist jeweils sofort nach dem Angeln auszufüllen. Ohne Rückgabe der vollständig und unterschrieben Fangliste wird kein neuer Erlaubnischein ausgestellt.
- Die Fischereiaufseher sind in jeder Weise zu unterstützen, alle Mitglieder sind zur Kontrolle berechtigt
- Uferböschungen, Deiche und Gras sind zu schonen und sauber zu halten
- Es darf nur an sauberen Plätzen geangelt werden. Eventuell vorgefundener Müll ist vor Angelbeginn einzusammeln, die Plätze müssen sauber hinterlassen werden.
- Ausgelegte Angeln müssen vom Erlaubnisscheininhaber persönlich beaufsichtigt werden (Tierschutzgesetz)
- Untermaßige Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Die untermaßigen Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind sofort unschädlich zu beseitigen, ihre Verwertung ist verboten (Tierschutzgesetz).
- Es dürfen grundsätzlich nur tote Köderfische verwendet werden. Ausnahmen ergeben sich aus dem “Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische” des Niedersächsischen Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 28.10.1987. Gegebenenfalls ist nur Lippenköderung erlaubt.
- Es dürfen max. 2 Liter Trockenfutter eingebracht werden
Fangstrecke
- – 1 Stör/Tag
- – 2 Stör/Woche
Es ist verboten…
- Stege o. ä. zu erbauen
- das Fahren oder Parken auf dem Leinpfad, das Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen an anderen als den behördlich zugelassenen Plätzen (Landschaftsschutzgebiet)
- das Fischen und Füttern mit farbigen Maden und gefärbtem Futter
- Reusen zu benutzen
- Aalleinen und Aalkörbe zu benutzen
- Eisangeln
- Boote o. ä. zu benutzen
- während der Hecht- und Zanderschonzeit Aalleinen, Köderfische, Fischfetzen sowie künstliche Köder zu verwenden
- Nasen zu fangen
Schonzeiten
Lachs und Forelle vom 15.10. bis 30.04., Hecht und Zander vom 01.01. bis 30.04.
Aal 45 cm | Karpfen 40 cm | Regenbogenforelle 30 cm |
---|---|---|
Bachforelle 30 cm | Lachs 50 cm | Schleie 30 cm |
Barbe 35 cm | Meerforelle 40 cm | Zander 50 cm |
Graskarpfen 60 cm | Quappe 35 cm | Flusskrebs 11 cm |
Hecht 55 cm | Rapfen 40 cm | Stör Kein Mindestmaß,jeder Stör ist zu melden |
Ems:
Erlaubte Geräte:
- – 3 Ruten (einschließlich Spinnrute)
- – eine Köderfischsenke bis 1 qm Größe
- – 2 Aalkörbe (Einlauf max. 6 cm Durchmesser) beschriftet mit Namen und Mitgliedsnummer
- – bis zu 50 Aalhaken an den Leinen (nur für Mitglieder). Aalleinen dürfen nur nach Sonnenuntergang ausgelegt und müssen vor Sonnenaufgang entfernt werden.
Allgemeine Bestimmungen
- Neben dem Fischereierlaubnisschein ist stets der Personalausweis oder der Fischereischein mitzuführen
- Die Fischereiaufseher sind in jeder Weise zu unterstützen.
- Uferböschungen, Deiche und Gras sind zu schonen und sauber zu halten. Das Graben nach Würmern, das Zelten und das Legen von Feuer an Deichen und Böschungen ist verboten.
- Es darf nur an sauberen Plätzen geangelt werden. Eventuell vorgefundener Müll ist vor Angelbeginn einzusammeln, die Plätze müssen sauber hinterlassen werden.
- Ausgelegte Angeln müssen vom Erlaubnisscheininhaber persönlich beaufsichtigt werden (Tierschutzgesetz)
- Beim Fischfang in der Ems ist ein Boot zugelassen.
- Es dürfen grundsätzlich nur tote Köderfische verwendet werden. Ausnahmen ergeben sich aus dem “Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische” des Niedersächsischen Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 28.10.1987.
- Die Fangliste ist jeweils nach dem Angeln sofort auszufüllen. Ohne Rückgabe der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Fangliste wird kein neuer Erlaubnisschein ausgestellt.
- Untermaßige und zu schonende Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und sofort zurückzusetzen; sie dürfen nicht mitgenommen werden, selbst dann nicht, wenn mit dem Eingehen gerechnet werden muss
- Im Eurohafen ist das Angeln (nur für Mitglieder) beidseitig im Stichkanal erlaubt, im Hafenbecken aber strikt verboten!
Es ist verboten…
- das Erbauen von Stegen o.ä. an unseren Gewässern
- jeglicher Fischfang innerhalb sowie ober- und unterhalb von Fischpässen und Schleusenanlagen in einer Entfernung von 20 m
- das Fahren oder Parken auf dem Leinpfad, das Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen an anderen als den behördlich zugelassenen Plätzen (Landschaftsschutzgebiet)
- Das Fischen und Füttern mit farbigen Maden und gefärbtem Futter
- Die Steganlagen in den Yachthäfen dürfen nicht betreten werden. Das dauerhafte Anlegen von Booten ist verboten!
- während der Hecht- und Zanderschonzeit Köderfische, Fischfetzen sowie künstliche Köder zu verwenden
Schonzeiten
Lachs und Forelle vom 15.10. bis 30.04., Hecht und Zander vom 01.02. bis 31.05.
Aal 45 cm | Karpfen 40 cm | Regenbogenforelle 30 cm |
---|---|---|
Bachforelle 30 cm | Lachs 50 cm | Schleie 30 cm |
Barbe 35 cm | Meerforelle 40 cm | Zander 50 cm |
Graskarpfen 60 cm | Quappe 35 cm | Flusskrebs 11 cm |
Hecht 55 cm | Rapfen 40 cm |
Emmelner Teiche
Erlaubte Geräte:
- – 1 Friedfischrute sowie 1 Raubfischrute (nur mit Rolle und Pose erlaubt)
- – An den Wochenenden im November und Januar darf nur noch mit 2 Raubfischruten geangelt werden
Saison:
Ab dem Wochenende nach dem Königsangeln bis zum 31. Oktober darf an Samstagen und Sonntagen von 6 bis 21 Uhr geangelt werden.
Tagesfangstrecke:
2 Karpfen, 2 Forellen. Wer am Tag zwei maßige Fische gefangen hat, muss das Angeln einstellen!
Allgemeine Bestimmungen
- Neben dem Erlaubnisschein ist stets der Personalausweis oder der Fischereischein mitzuführen
- Die Fangliste ist jeweils sofort nach dem Angeln auszufüllen. Ohne Rückgabe der Vollständig und unterschrieben Fangliste wird kein neuer Erlaubnischein ausgestellt.
- Die Fischereiaufseher sind in jeder Weise zu unterstützen, alle Mitglieder sind zur Kontrolle berechtigt
- Uferböschungen, Deiche und Gras sind zu schonen und sauber zu halten
- Es darf nur an sauberen Plätzen geangelt werden. Eventuell vorgefundener Müll ist vor Angelbeginn einzusammeln, die Plätze müssen sauber hinterlassen werden.
- Ausgelegte Angeln müssen vom Erlaubnisscheininhaber persönlich beaufsichtigt werden (Tierschutzgesetz)
- Untermaßige Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Die untermaßigen Fische die nicht mehr lebensfähig sind, sind sofort unschädlich zu beseitigen, ihre Verwertung ist verboten (Tierschutzgesetz).
- Es dürfen grundsätzlich nur tote Köderfische verwendet werden. Ausnahmen ergeben sich aus dem “Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische” des Niedersächsischen Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 28.10.1987.
- Es dürfen max. 2 Liter Trockenfutter eingebracht werden
Es ist verboten…
- Stege o. ä. zu erbauen
- das Fahren oder Parken auf dem Leinpfad, das Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen an anderen als den behördlich zugelassenen Plätzen (Landschaftsschutzgebiet)
- das Fischen und Füttern mit farbigen Maden und gefärbtem Futter
- Reusen zu benutzen
- Aalleinen mit lebenden Fischen oder mit Kartoffeln zu beködern
- Eisangeln
- Boote o. ä. zu benutzen
- während der Hecht- und Zanderschonzeit Aalleinen, Köderfische, Fischfetzen sowie künstliche Köder zu verwenden
- Nasen zu fangen
Besonderheiten
An den Emmelner Teichen sind 2 Angelplätze für Behinderte eingerichtet worden. Da der wunderschöne Angelsport allen Menschen zugänglich sein sollte, wurde vom Vorstand diese Maßnahme beschlossen. Hoffentlich werden diese Plätze auch ausreichend genutzt. Diese zwei Plätze sind ausschließlich für behinderte Menschen gedacht und somit sollten Nichtbehinderte diese Plätze nicht besetzen!
Aal 45 cm | Karpfen 40 cm | Regenbogenforelle 30 cm |
---|---|---|
Bachforelle 30 cm | Lachs 50 cm | Schleie 30 cm |
Barbe 35 cm | Meerforelle 40 cm | Zander 50 cm |
Graskarpfen 60 cm | Quappe 35 cm | Flusskrebs 11 cm |
Hecht 55 cm | Rapfen 40 cm |
Haren-Rütenbrock-Kanal
Erlaubte Geräte:
- – 3 Angelruten (davon eine Raubfisch- oder Spinnrute)
- Eine Fliegenrute mit Köder über 2 cm gilt als Raubfischrute.
- – eine Köderfischsenke bis 1 qm Größe
- – bis zu 15 Aalhaken an den Leinen (nur für Mitglieder). Aalleinen dürfen nur nach Sonnenuntergang ausgelegt und müssen vor Sonnenaufgang entfernt werden.
Allgemeine Bestimmungen
- Neben dem Erlaubnisschein ist stets der Personalausweis oder der Fischereischein mitzuführen
- Die Fangliste ist jeweils sofort nach dem Angeln auszufüllen. Ohne Rückgabe der vollständig und unterschrieben Fangliste wird kein neuer Erlaubnischein ausgestellt
- Die Fischereiaufseher sind in jeder Weise zu unterstützen, alle Mitglieder sind zur Kontrolle berechtigt
- Uferböschungen, Deiche und Gras sind zu schonen und sauber zu halten. Zelten ist nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers gestattet.
- Es darf nur an sauberen Plätzen geangelt werden. Eventuell vorgefundener Müll ist vor Angelbeginn einzusammeln, die Plätze müssen sauber hinterlassen werden.
- Ausgelegte Angeln müssen vom Erlaubnisscheininhaber persönlich beaufsichtigt werden (Tierschutzgesetz)
- Untermaßige Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Die untermaßigen Fische die nicht mehr lebensfähig sind, sind sofort unschädlich zu beseitigen, ihre Verwertung ist verboten (Tierschutzgesetz).
- Es dürfen grundsätzlich nur tote Köderfische verwendet werden. Ausnahmen ergeben sich aus dem “Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische” des Niedersächsischen Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 28.10.1987.
Es ist verboten…
- Stege o. ä. zu erbauen
- jeglicher Fischfang innerhalb sowie ober- und unterhalb von Fischpässen und Schleusenanlagen in einer Entfernung von 20 m. Außerdem ist es verboten von Brücken o. ä. zu angeln
- das Fischen und Füttern mit farbigen Maden und gefärbtem Futter
- Reusen zu benutzen
- Aalleinen mit lebenden Fischen oder mit Kartoffeln zu beködern
- mehr als 2 Karpfen, 2 Raubfische pro Tag zu fangen
- mehr als 3 Karpfen , 3 Raubfische pro Woche zu fangen
- Eisangeln
- Boote o. ä zu benutzen
- während der Hecht- und Zanderschonzeit Aalleinen, Köderfische, Fischfetzen sowie künstliche Köder zu verwenden
- Lachse und Nasen zu fangen
Schonzeiten
Forellen vom 15.10. bis 15.02., Hecht und Zander vom 01.12. bis 31.05.
Achtung: Es ist nur in geraden Jahren 2022, 2024 und 2026 gestattet, auf Raubfisch zu angeln.
Aal 40 cm | Hecht 55 cm | Regenbogenforelle 30 cm |
---|---|---|
Bachforelle 32 cm | Karpfen 40 cm | Schleie 30 cm |
Barbe 50 cm | Meerforelle 40 cm | Zander 50 cm |
Flusskrebs 11 cm | Quappe 40 cm | |
Graskarpfen 60 cm | Rapfen 40 cm |
Stadtteiche
Erlaubte Geräte:
- – 2 Friedfischrute sowie 1 Raubfischrute
Saison:
ganzjährig
Fangstrecke
- – 2 Karpfen/Tag
- – 4 Karpfen/Woche
Danach muss das Angeln eingestellt werden!
Allgemeine Bestimmungen
- Neben dem Erlaubnisschein ist stets der Personalausweis oder der Fischereischein mitzuführen
- Die Fangliste ist jeweils sofort nach dem Angeln auszufüllen. Ohne Rückgabe der Vollständig und unterschrieben Fangliste wird kein neuer Erlaubnischein ausgestellt.
- Die Fischereiaufseher sind in jeder Weise zu unterstützen, alle Mitglieder sind zur Kontrolle berechtigt
- Uferböschungen, Deiche und Gras sind zu schonen und sauber zu halten
- Es darf nur an sauberen Plätzen geangelt werden. Eventuell vorgefundener Müll ist vor Angelbeginn einzusammeln, die Plätze müssen sauber hinterlassen werden.
- Ausgelegte Angeln müssen vom Erlaubnisscheininhaber persönlich beaufsichtigt werden (Tierschutzgesetz)
- Untermaßige Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Die untermaßigen Fische die nicht mehr lebensfähig sind, sind sofort unschädlich zu beseitigen, ihre Verwertung ist verboten (Tierschutzgesetz).
- Es dürfen grundsätzlich nur tote Köderfische verwendet werden. Ausnahmen ergeben sich aus dem “Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische” des Niedersächsischen Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 28.10.1987. Gegebenenfalls ist nur Lippenköderung erlaubt.
- Es dürfen max. 2 Liter Trockenfutter eingebracht werden
Es ist verboten…
- Stege o. ä. zu erbauen
- das Fahren oder Parken auf dem Leinpfad, das Zelten oder Aufstellen von Wohnwagen an anderen als den behördlich zugelassenen Plätzen (Landschaftsschutzgebiet)
- das Fischen und Füttern mit farbigen Maden und gefärbtem Futter
- Reusen zu benutzen
- Aalleinen mit lebenden Fischen oder mit Kartoffeln zu beködern
- Eisangeln
- Boote o. ä. zu benutzen
- während der Hecht- und Zanderschonzeit Aalleinen, Köderfische, Fischfetzen sowie künstliche Köder zu verwenden
- Nasen zu fangen
Besonderheiten
Der Stadtteich II darf von der Nordseite (Häuserseite) nicht beangelt werden!
Aal 45 cm | Karpfen 40 cm | Regenbogenforelle 30 cm |
---|---|---|
Bachforelle 30 cm | Lachs 50 cm | Schleie 30 cm |
Barbe 35 cm | Meerforelle 40 cm | Zander 50 cm |
Graskarpfen 60 cm | Quappe 35 cm | Flusskrebs 11 cm |
Hecht 55 cm | Rapfen 40 cm |
Süd-Nord-Kanal
Erlaubte Geräte:
- – 3 Angelruten (davon eine Raubfisch- oder Spinnrute)
- Eine Fliegenrute mit Köder über 2 cm gilt als Raubfischrute.
- – eine Köderfischsenke bis 1 qm Größe
- – bis zu 15 Aalhaken an den Leinen (nur für Mitglieder). Aalleinen dürfen nur nach Sonnenuntergang ausgelegt und müssen vor Sonnenaufgang entfernt werden.
Allgemeine Bestimmungen
- Neben dem Erlaubnisschein ist stets der Personalausweis oder der Fischereischein mitzuführen
- Die Fangliste ist jeweils sofort nach dem Angeln auszufüllen. Ohne Rückgabe der vollständig und unterschrieben Fangliste wird kein neuer Erlaubnischein ausgestellt.
- Die Fischereiaufseher sind in jeder Weise zu unterstützen, alle Mitglieder sind zur Kontrolle berechtigt
- Uferböschungen, Deiche und Gras sind zu schonen und sauber zu halten. Zelten ist nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers gestattet.
- Es darf nur an sauberen Plätzen geangelt werden. Eventuell vorgefundener Müll ist vor Angelbeginn einzusammeln, die Plätze müssen sauber hinterlassen werden.
- Ausgelegte Angeln müssen vom Erlaubnisscheininhaber persönlich beaufsichtigt werden (Tierschutzgesetz)
- Untermaßige Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Die untermaßigen Fische die nicht mehr lebensfähig sind, sind sofort unschädlich zu beseitigen, ihre Verwertung ist verboten (Tierschutzgesetz).
- Es dürfen grundsätzlich nur tote Köderfische verwendet werden. Ausnahmen ergeben sich aus dem “Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische” des Niedersächsischen Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 28.10.1987.
Es ist verboten…
- Stege o. ä. zu erbauen
- jeglicher Fischfang innerhalb sowie ober- und unterhalb von Fischpässen und Schleusenanlagen in einer Entfernung von 20 m. Außerdem ist es verboten von Brücken o. ä. zu angeln.
- das Fischen und Füttern mit farbigen Maden und gefärbtem Futter
- Reusen zu benutzen
- Aalleinen mit lebenden Fischen oder mit Kartoffeln zu beködern
- mehr als 2 Karpfen pro Tag zu fangen
- mehr als 3 Karpfen pro Woche zu fangen
- Eisangeln
- Boote o. ä zu benutzen
- während der Hecht- und Zanderschonzeit Aalleinen, Köderfische, Fischfetzen sowie künstliche Köder zu verwenden
- Lachse und Nasen zu fangen
Schonzeiten
Forellen vom 15.10. bis 15.02., Hecht und Zander vom 01.12. bis 31.05.
Achtung: Es ist nur in geraden Jahren 2014, 2016 und 2018 gestattet auf Raubfisch zu angeln.
Aal 40 cm | Hecht 55 cm | Regenbogenforelle 30 cm |
---|---|---|
Bachforelle 32 cm | Karpfen 40 cm | Schleie 30 cm |
Barbe 50 cm | Meerforelle 40 cm | Zander 50 cm |
Flusskrebs 11 cm | Quappe 40 cm | |
Graskarpfen 60 cm | Rapfen 40 cm |
Die Gewässergrenzen sind dem Schaukasten Anglerheim oder der Gewässerkarte zu entnehmen.