Haren-Rütenbrock-Kanal
Der Haren-Rütenbrock-Kanal ist ein 13,5 km langer Kanal, der zwischen Haren (Ems) und Ter Apel in den Niederlanden verläuft. Er ist die einzige schiffbare Verbindung zwischen Deutschland und den Niederlanden nördlich des Rheins. Der Kanal entstand zwischen 1870 und 1878 mit einer Wassertiefe von 1,80 m und einer Sohl- und Spiegelbreite von 8,50 m und 16 m. Der Haren-Rütenbrock-Kanal ist als ein gutes Karpfenrevier bekannt und bietet jedem Angler vielfältige Hotspots.
Erlaubte Geräte:
- – 3 Angelruten (davon eine Raubfisch- oder Spinnrute)
- Eine Fliegenrute mit Köder über 2 cm gilt als Raubfischrute.
- – eine Köderfischsenke bis 1 qm Größe
- – bis zu 15 Aalhaken an den Leinen (nur für Mitglieder). Aalleinen dürfen nur nach Sonnenuntergang ausgelegt und müssen vor Sonnenaufgang entfernt werden.
Allgemeine Bestimmungen
- Neben dem Erlaubnisschein ist stets der Personalausweis oder der Fischereischein mitzuführen
- Die Fangliste ist jeweils sofort nach dem Angeln auszufüllen. Ohne Rückgabe der vollständig und unterschrieben Fangliste wird kein neuer Erlaubnischein ausgestellt
- Die Fischereiaufseher sind in jeder Weise zu unterstützen, alle Mitglieder sind zur Kontrolle berechtigt
- Uferböschungen, Deiche und Gras sind zu schonen und sauber zu halten. Zelten ist nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers gestattet.
- Es darf nur an sauberen Plätzen geangelt werden. Eventuell vorgefundener Müll ist vor Angelbeginn einzusammeln, die Plätze müssen sauber hinterlassen werden.
- Ausgelegte Angeln müssen vom Erlaubnisscheininhaber persönlich beaufsichtigt werden (Tierschutzgesetz)
- Untermaßige Fische müssen sofort schonend zurückgesetzt werden. Die untermaßigen Fische die nicht mehr lebensfähig sind, sind sofort unschädlich zu beseitigen, ihre Verwertung ist verboten (Tierschutzgesetz).
- Es dürfen grundsätzlich nur tote Köderfische verwendet werden. Ausnahmen ergeben sich aus dem “Merkblatt zur Verwendung lebender Köderfische” des Niedersächsischen Landesamtes für Wasserwirtschaft vom 28.10.1987.
Es ist verboten…
- Stege o. ä. zu erbauen
- jeglicher Fischfang innerhalb sowie ober- und unterhalb von Fischpässen und Schleusenanlagen in einer Entfernung von 20 m. Außerdem ist es verboten von Brücken o. ä. zu angeln
- das Fischen und Füttern mit farbigen Maden und gefärbtem Futter
- Reusen zu benutzen
- Aalleinen mit lebenden Fischen oder mit Kartoffeln zu beködern
- mehr als 2 Karpfen, 2 Raubfische pro Tag zu fangen
- mehr als 3 Karpfen , 3 Raubfische pro Woche zu fangen
- Eisangeln
- Boote o. ä zu benutzen
- während der Hecht- und Zanderschonzeit Aalleinen, Köderfische, Fischfetzen sowie künstliche Köder zu verwenden
- Lachse und Nasen zu fangen
Schonzeiten
Forellen vom 15.10. bis 15.02., Hecht und Zander vom 01.1. bis 31.05.
Achtung: Es ist nur in geraden Jahren 2022, 2024 und 2026 gestattet, auf Raubfisch zu angeln.
Aal 40 cm | Hecht 55 cm | Regenbogenforelle 30 cm |
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Bachforelle 32 cm | Karpfen 40 cm | Schleie 30 cm |
Barbe 50 cm | Meerforelle 40 cm | Zander 50 cm |
Flusskrebs 11 cm | Quappe 40 cm | |
Graskarpfen 60 cm | Rapfen 40 cm |
Für den Wels gibt es bis auf weiteres kein Mindestmaß, jeder Wels ist zu melden!
Die Gewässergrenzen sind dem Erlaubnisschein oder der Gewässerkarte zu entnehmen.
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