Fischereirecht


Das Niedersächsische Fischereigesetz  vom 1. Februar 1978 regelt sowohl das Fischereiprivatrecht als auch das Fischereiverwaltungsrecht und enthält privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Bestandteile von annähernd gleichem Gewicht. Unter Fischereirecht versteht man die ausschließliche Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht steht grundsätzlich dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Einschränkungen ergeben sich aus den Vorschriften des Naturschutzrechtes, dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) und dem Niedersächsischen Jagdgesetz (NJagdG).

 

 

Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischerei-genossenschaft den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht beauftragten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzu-legen (§ 57). Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, die das 14. Lebensjahr vollendet und eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder die vorgeschriebene Fischerprüfung in einem anderen Bundesland oder die Prüfung als Berufsfischer abgelegt haben, hat die Gemeinde ihres Wohnsitzes auf Antrag einen Fischereischein als Lichtbildausweis auszustellen. Der Fischereischein gilt für unbeschränkte Zeit (§ 59).

Die Anlage 2 Niedersächsisches Fischereigesetz beinhaltet eine Auflistung von 70 Gewässern, die jeweils einen sogenannten Fischereibezirk bilden. Die Eigenschaft als Fischereibezirk führt für das betreffende Gewässer zu zwei Rechtsfolgen:Die Verpachtung der Fischerei in dem Gewässer bedarf in jedem Fall der behördlichen Genehmigung (§§ 21, 22). Bestehen an einem Gewässer mehrere Fischereirechte, so bilden die Berechtigten eine Fischereigenossenschaft (§ 23).

Das Land Niedersachsen ist als Eigentümer von Gewässerflächen beziehungsweise angrenzender Grundstücke gleichzeitig Inhaber diverser Fischereirechte. Die Rechte und Pflichten, die sich hieraus ergeben, werden durch die zuständigen Behörden (Bezirksregierung Weser-Ems, Domänenamt Norden, Staatliche Moorverwaltung in Meppen) wahrgenommen. Hierzu gehören die Verpachtung der Fischereirechte und die Mitgliedschaft kraft Gesetzes in den jeweiligen Fischereigenossenschaften. Die Fischereiaufsicht übt in den Küstengewässern das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven aus. In den Binnengewässern obliegt den Gemeinden die Fischereiaufsicht.

Die Binnenfischerei wird durch die Fischereigesetze der einzelnen Bundesländer geregelt.

Das Fischereirecht ist ein durch Art. 14 Grundgesetz geschütztes eigentumsgleiches Recht und es steht in der Regel dem jeweiligen Gewässereigentümer zu.

Im Wesentlichen wird die Binnenfischerei in Niedersachsen durch folgende Rechtsgrundlagen geregelt:

Niedersächsisches Fischereigesetz vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. Nr.7, S. 81), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 5. November 2005 (Nds. GVBl. Nr. 31/2004, S. 412)

Verordnung über die Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiordnung) vom 6. Juli 1989 (Nds. GVBl. Nr. 28/1998, S. 289)

Ausführungsbestimmung zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds.FischG) vom 1.3.1978 (Nds. MBl. S. 400)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Aquakultur und Fischerei (RdErl. d. ML v. 25.8.2008 – 102 65340 (8))

Richtlinien für die Verpachtung von Fischereirechten des Landes Niedersachsen vom 5.11.1982 (Nds. MBl. Nr.74/1982, S. 2177)

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